Neues aus dem Schulleben

Neue Regelungen zur Maskenpflicht ab 18.10.

15. Oktober 2021

Ab dem 18.10. gibt es ein paar Erleichterungen bei der Maskenpflicht. Die Einzelheiten dazu lesen Sie hier.

Grundsätzlich gilt weiterhin eine Maskenpflicht.
 

Maskenpflicht im Klassenzimmer oder Betreuungsraum

  • Für Schülerinnen und Schüler gilt:
    Maskenpflicht nur beim Bewegen im Raum Sitzen die Schülerinnen und Schüler im Klassenzimmer oder Betreuungsraum am Platz oder stehen sie, ohne sich fortzubewegen, gilt keine Maskenpflicht. Umgekehrt gilt somit: Bewegen sich die Schülerinnen und Schüler, z.B. von einem Sitzplatz zu einem anderen oder zur Tafel, gilt die Maskenpflicht.
     
  • Für Lehrkräfte und andere am Unterricht mitwirkende Personen gilt:
    Die Maskenpflicht besteht für Lehrkräfte und weitere am Unterricht mitwirkende Personen nicht, solange sie den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten.
    Die Regelung für die Lehrkräfte muss deshalb von der Schülerregelung abweichen, weil sie sich ständig im Raum bewegen, also bei Anwendung der Schülerregelung eine dauerhafte Maskenpflicht bestünde.
     
  • Für sonstige Personen (die also weder Schülerinnen und Schüler, betreute Kinder oder am Unterricht mitwirkende Personen sind) gilt eine generelle Maskenpflicht auch im Klassenzimmer.

 

Folgende Ereignisse führen dazu, dass die Maskenpflicht auch wieder im Unterrichts- oder Betreuungsraum gilt:
 

  • Eintritt der sogenannten „Alarmstufe“
    Würde das Infektionsgeschehen so ansteigen, dass die sog. „Alarmstufe“ ausgerufen wird, gilt die Maskenpflicht auch wieder generell im Klassenzimmer und Betreuungsraum.
     
  • Auftreten einer Infektion in der Klasse oder Betreuungsgruppe
    Tritt eine Infektion mit dem Coronavirus in der Klasse, Lern- oder Betreuungs-gruppe auf, gilt für die Mitschülerinnen und Mitschüler sowie die Lehrkräfte dieser Klasse oder Gruppe eine Maskenpflicht im Klassen- oder Betreuungsraum für die Dauer von fünf Schultagen (analog zur täglichen Testung).

 

Außerhalb des Unterrichts und der Betreuungsräume gilt die Maskenpflicht unverändert weiter! Sie gilt also beispielsweise im Lehrerzimmer.

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